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„Alle Streitigkeiten, die über den vorliegenden Vertrag oder eventuell daraus hervorgehende Verträge entstehen können, werden gemäß der Schiedsgerichtsordnung des niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt.“
Dabei können gegebenenfalls einige Aspekte geregelt werden:
Dabei ist zu bedenken, dass drei Schiedsrichter in der Regel mehr kosten als ein Schiedsrichter. Wenn die Anzahl der Schiedsrichter nicht von den Parteien vereinbart wurde, wird sie vom Verwalter festgesetzt (Art. 12).
Die Parteibestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter ist in Art. 13 enthalten. Wenn die Parteien eine andere Art der Bestellung vereinbaren wollen, haben sie dies in die Schiedsvereinbarung aufzunehmen. Wird das in Art. 14 enthaltene Listenverfahren anstatt der Parteibestellung von den Parteien bevorzugt, ist diese Klausel in die Schiedsvereinbarung aufzunehmen.
Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt (Art. 21(7)). Im Falle eines schiedsrichterlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens im Sinne von Art. 35(2) wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - in Ermangelung einer Parteivereinbarung oder entsprechender Bestimmung durch das Schiedsgericht der Hauptsache - nicht durch das Schiedsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt, sondern weist die Schiedsgerichtsordnung Rotterdam als den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens aus.
Art. 5 bestimmt, dass im Verfahren die von den Parteien vereinbarte Sprache verwendet wird. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache.
Das Schiedsgericht entscheidet nach den Rechtsvorschriften (Art. 42(1)). Wenn die Parteien das Schiedsgericht durch Vereinbarung dazu beauftragt haben, entscheidet es nach Grundsätzen der Billigkeit (Art. 42(3)). Durch Verwendung der oben genannten Klausel kann die genannte abweichende Parteivereinbarung zur Anwendung gelangen.
Laut Art. 1046 Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering kann eine Partei eine von den Parteien dazu bestellte dritte Partei ersuchen, das schiedsrichterliche Verfahren mit einem anderen innerhalb oder außerhalb der Niederlande anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren zu verbinden, wenn für ein gute Rechtspflege eine gleichzeitige Behandlung und Entscheidung geboten ist. Das Gesetz ermöglicht es, diese Verbindung vertraglich auszuschließen, indem die oben genannte Klausel aufgenommen wird. Ohne solchen vertraglichen Ausschluss erfolgt eine etwaige Verbindung gemäß Art. 39.
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